Privatinsolvenz, Verbraucherinsolvenz |
Informationen zur privaten Insolvenz |
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Verbraucherinsolvenzverfahren |
Dieses Verfahren ist in Deutschland in der Insolvenzordnung geregelt.
Es soll für Menschen gelten, die überschuldet sind und die Schulden in den nächsten 6 Jahren durch Erträge iVm der gesetzlichen
Zumutbarkeitstabelle nicht vollständig getilgt werden können. Ingesamt kann man sagen, dass die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ansteigend ist.
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Voraussetzung |
Das Verfahren zur Verbraucherinsolvenz gilt für natürliche Personen und auch ehemalige Selbständige
und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben.
Das Insolvenzverfahren gliedert sich in 4 Schritte...
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außergerichtlicher Einigungsversuch |
Ziel ist, dass der Schuldner eine außergerichtliche Einigung,
auch Insolvenzvergleich, mit den Gläubigern erreicht. Ist keine Einigung möglich, entfällt dieses Verfahren.
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Gerichtliches Schuldbereinigungsverfahren |
Sofern die außergerichtliche Einigung gescheitert ist, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht
das Insolvenzverfahren beantragen, in dem er zusätzlich eine "Bescheinigung" über das Scheitern der Einigung einreicht.
Bevor dieses Verfahren eröffnet wird, muß das Gericht prüfen, ob die Durchführeung eines gerichtlichen Schuldbereinigungsplans
Aussicht auf Erfolg hat. Hierbei werden die Gläubiger angeschrieben, die dazu Stellung nehmen müssen.
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Verbraucherinsolvenzverfahren |
Hat auch das nicht geklappt, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren
eröffnet. Hierbei wird das vom Schuldner vorhandene pfändbare Vermögen verwertet und der erzielte Erlös wird nach Abzug
der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.
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Restschuldbefreiung mit Wohlverhaltenspersiode |
Um eine anschließende Restschuldbefreiung zu erlangen, wird die Verbraucherinsolvenz
durchgeführt. Bei Beginn des 6 jährigen Verfahrens muß die verschuldete Privatperson den pfändbaren Teil des Einkommens
an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt den übrig gebliebenen Teil nach Quote des Verteilungsverzeichnisses.
Sofern alles geklappt hat, kann nun das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilen.
Jetzt kommt noch der Knackpunkt. Der Schuldner besitzt danach oftmals keine Kreditwürdigkeit mehr.
Alles ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung. Fehler möglich. Informieren Sie sich bei Ihrem Anwalt.
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